Sozialhilfe und Contergan

HärtefallRegelung Für Contergan-Geschädigte

Recht mit Anwalt - Conterganstiftung

 

Nach einer zum 1.8.2013 in Kraft getretenen Neuregelung des Conterganstiftungsgesetzes können unterhaltspflichtige Angehörige contergangeschädigter Menschen im Bedarfsfall nicht mehr von dem Träger der Sozialhilfe in Anspruch genommen werden. Die Begründung für dieses Gesetz liegt in der ohnehin schon vorhandenen erheblichen Belastung der Angehörigen durch die mit der Schädigung verbundenen Anforderungen.

 

Die Anwendung des wenig bekannten Conterganstiftungsgesetzes ist aber leider kein Automatismus. So kam es, dass Eltern trotzdem jahrelang vom Landschaftsverband Rheinland (LVR) zu Unterhaltszahlungen für ihre contergangeschädigte Tochter, die Eingliederungshilfe bezieht, herangezogen wurden. Dies fiel erst auf, als der Vater starb und Mutter wie auch Tochter vom LVR zur Erteilung von Auskünften über den Nachlass aufgefordert wurden. Sie wendeten sich an unsere Kanzlei mit der Frage, ob das so rechtens sei und sie Auskunft erteilen müssen. Nein und nein.

 

Gemäß § 18 Abs. 2 Conterganstiftungsgesetz stellt der Übergang von Unterhaltsansprüchen einer contergangeschädigten Person eine unbillige Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 SGB XII dar und scheidet damit aus. Das hat inzwischen auch der LVR akzeptiert. Nun geht es noch um die Frage der Rückerstattung der entgegen der gesetzlichen Regelung eingezogenen Unterhaltszahlungen.

 

Dr. Sybille Weber, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht

Stefan Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht

Michael Hennig, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht