Der Anspruch auf Elternteilzeit
Elternteilzeit ist der gesetzlich geregelte Anspruch auf die Herabsetzung der bisherigen Arbeitszeit und gibt die Möglichkeit, Kinder und Beruf unter einen Hut zu bringen.
In § 15 Bundes Elterngeld-und Elternzeitgesetz (BEEG) ist geregelt, dass der Arbeitnehmer eine Verringerung der Arbeitszeit und ihrer Ausgestaltung beantragen kann. Der Antrag erfolgt formlos und schriftlich. Er muss spätestens sieben Wochen vor der Elternzeit bei dem Arbeitgeber eingehen. Wir empfehlen, den Antrag im Beisein eines Zeugen zu übergeben oder die Übergabe des Antrags seitens des Unternehmens quittieren zu lassen. Nicht empfehlenswert ist ein Einschreiben, da mittels eines Einschreibens nicht der Inhalt des übersandten Schriftsatzes dokumentiert wird.
Neben der vorgenannten 7-Wochen-Frist (a.) sind weitere Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit: b.) die Anzahl von in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, c.) eine ununterbrochene Mindestbeschäftigungsdauer von länger als sechs Monaten im gleichen Betrieb oder Unternehmen, d.) eine Verringerung der vertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden und e.) dass keine dringenden betrieblichen Erfordernisse dem entgegenstehen.
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verlängerten Arbeitszeit enthalten. Ebenfalls soll die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit im Antrag angegeben werden. Sofern der Arbeitgeber die Verringerung der Elternzeit ablehnt, muss er dies innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung schriftlich tun. Den Zugang der schriftlichen Ablehnung hat der Arbeitgeber zu beweisen. Die Gründe für die Ablehnung müssen konkret und nachvollziehbar angegeben werden. Ebenfalls muss der Arbeitgeber oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter die Ablehnung eigenhändig unterschrieben haben.
Problematischer sind die Fälle, wo der Arbeitnehmer weniger als 15 Stunden arbeiten möchte. Denn die Zeitgrenze unter d.) gilt nur für den Rechtsanspruch des Arbeitnehmers. Möchte der Arbeitnehmer weniger arbeiten, bedarf es einer einvernehmlichen Lösung beider Parteien. Eine solche Vereinbarung stellt eine arbeitsvertragliche Änderungsvereinbarung dar. Aus diesem Grunde ist wichtig, dass bei dieser Vereinbarung klargestellt wird, dass diese für die Dauer der Elternzeit gilt.
Michael Hennig, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
Stefan Weber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht