Die Gerichtliche Wohnungszuweisung
Nicht immer sind sich die Ehepartner nach einer Trennung einig, wer auszieht und wer im Familienheim bleiben darf. Das kann zu Streitigkeiten führen. Um diese einzuschränken, regelt das Gesetz die Möglichkeit, einem der Beteiligten die Ehewohnung gerichtlich zuzuweisen, und zwar durch ein Wohnungszuweisungsverfahren vor dem Familiengericht.
Entscheidend dafür, wem das Gericht die Wohnung zuweist, ist regelmäßig die Einkommenssituation der Beteiligten, wer Eigentümer der Immobilie ist, wen ggf. ein Fehlverhalten (z. B. Gewalt) trifft und wer ggf. vorhandene Kinder betreut. Es kommt auf eine Abwägung aller Umstände im Einzelfall an. Dabei können die Chancen des wirtschaftlich schwächeren Partners, die Wohnung zugewiesen zu bekommen, durchaus hoch sein, denn der wirtschaftlich stärkere Partner ist im Zweifel besser in der Lage, sich eine neue Wohnung zeitnah zu beschaffen.
Das Wohnungszuweisungsverfahren kann also auch dazu führen, dass der Eigentümer einer Immobilie diese dem anderen Ehepartner zur alleinigen Nutzung vorläufig, in der Regel bis zur Rechtskraft der Entscheidung, überlassen muss.
Michael Hennig
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht