Was Bei Der Patientenverfügung zu Beachten Ist
Volljährige können in einer schriftlich abgefassten Verfügung für den Fall, dass sie ihren Willen nicht mehr äußern können, im Voraus festlegen, ob und wie sie ärztlich behandelt werden wollen. Ihr Bevollmächtigter bzw. ihr Betreuer ist dann an diese Verfügung gebunden. Er muss ermitteln, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und diesen Willen durchsetzen. Soweit es hier zu einer Unstimmigkeit mit Ärzten kommt, wird das Betreuungsgericht eingeschaltet.
In der Patientenverfügung ist klar zu beschreiben, welche Maßnahmen der medizinischen oder pflegerischen Behandlung der Verfügende wünscht. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) entfaltet eine Patientenverfügung nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Zahlreiche vor dem 6. Juli 2016 erstellten Patientenverfügungen sind zu unbestimmt und somit angreifbar bzw. unwirksam.
Es ist daher empfehlenswert, die Patientenverfügung fachkundig überprüfen zu lassen. Von vorgefertigten Formularverfügungen raten wir ab, da sich hier die Frage stellt, ob der Verfügende sich über den Inhalt dessen bewusst ist, was er abschließend gegenzeichnet. Im Streitfall werden solche Verfügungen oft von den Betreuungsgerichten kassiert, da sie unklare, widersprüchliche und lückenhafte Formulierungen aufweisen. Wir empfehlen daher, gegenüber Angehörigen und guten Freunden sowie dem Arzt des Vertrauens die eigenen Wertvorstellungen klar zu äußern.
Die vom BGH verlangte Konkretisierung wird im Einzelfall durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfüllt.
Stefan A. Weber
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht