Kurzarbeit wegen Corona

Was bedeutet Kurzarbeit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Recht mit Anwalt - Arbeitslohn Kurzarbeit

 

Droht der Betrieb in wirtschaftliche Schieflage zu geraten, etwa durch unverschuldete Reduzierung des Auftragsvolumens, besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, Kurzarbeit anzuordnen. Welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen und was Kurzarbeit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedeutet, sei hier kurz erklärt:

 

Entscheidende Voraussetzung ist, dass ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt. Der Arbeitsausfall muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen, vorübergehend und unvermeidbar sein. Betroffen sein muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten mit einem Entgeltausfall von mindestens zehn Prozent im Monat.

 

Die Anordnung von Kurzarbeit aufgrund der Corona Pandemie stellt für Arbeitgeber eine Möglichkeit dar, die finanziellen Belastungen zu reduzieren. Ordnet der Arbeitgeber Kurzarbeit an, so muss er der Bundesagentur für Arbeit dies anzeigen. Gehälter und Sozialabgaben können dann verringert werden.

 

Für den Arbeitnehmer entsteht der Anspruch auf Kurzarbeitergeld, den er bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit geltend machen kann. Hierzu ist ein Antrag zu stellen. Das Kurzarbeitergeld beträgt beim ledigen Arbeitnehmer 60% und beim verheirateten Arbeitnehmer 67% der Differenz der üblichen Nettovergütung und der tatsächlichen Nettovergütung infolge der Arbeitsreduzierung.

 

Rechtsanwalt Stefan Weber

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Sozialrecht

 

Rechtsanwalt Michael Hennig

Fachanwalt für Sozialrecht